VERLASSENSCHAFTEN

Den Schmerz und die Trauer über den Verlust eines Menschen können wir Ihnen leider nicht nehmen. Wir werden uns aber bemühen Sie möglichst einfach, mit geringer psychischer Belastung, durch den bürokratischen Aufwand zu lenken.

Gerichtliche Verlassenschaftsverfahren werden Ihrem Notar als Gerichtsauftrag zugewiesen.

In Verlassenschaftsverfahren in denen der Notar nicht als Gerichtskommissär zuständig ist, kann Ihr Notar auf Antrag der Parteien auch die Vertretung der Erben übernehmen. Der Notar kann auch von allen Erben ermächtigt werden, als Erbenmachthaber die Abhandlung auf schriftlichen Wege durchzuführen.

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ERBRECHT

Ein Testament oder auch letztwillige Verfügung genannt, kann schriftlich und in bestimmten Gefahrensituationen auch mündlich erfolgen. Es ist eine Erklärung des Erblassers zu dessen Lebenszeiten, an wen das vorhandene Vermögen zum Zeitpunkt des Todes zur Gänze oder nur teilweise (quotenmäßig) übergehen soll. Die letztwillige Verfügung kann jederzeit widerrufen werden.

Eine andere Möglichkeit bereits zu Lebzeiten eine Regelung zu treffen, liegt in der Errichtung eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages.

Welche Formvorschriften zu erfüllen sind und was in diesem Zusammenhang zu beachten ist können Sie gemeinsam mit Ihrem Notar in einem ersten, unverbindlichen Beratungsgespräch ausarbeiten. Er hilft Ihnen dabei, Ihre Fragen zu beantworten und/oder die richtigen Fragen zu stellen um ein Testament, welches Ihrem Willen entspricht zu errichten.

Mit Ihrem `letzten Willen´ sollten Sie nicht bis zum letzten Moment warten.

Wir freuen uns auf ein persönliches Beratungsgespräch!

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